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Montag, 22. Mai 2023

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen (Baumschnitt, Heckenschnitt usw.)

Über die Wintermonate ist bei vielen Grundstücksbesitzern wieder einiges an Schnittgut aus dem Obstbaumschnitt und der Gehölzpflege angefallen. Leider werden solche pflanzlichen Abfälle oft unsachgemäß verbrannt. Es ist zu beachten, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Innenbereich (innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) verboten ist. Im Außenbereich ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nur im Ausnahmefall erlaubt, und auch dann nur unter strengen Bedingungen. Dies ergibt sich aus den Vorschriften der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen, auf die wir an dieser Stelle verweisen möchten. Grundsätzlich gilt, dass landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle am besten verwertet oder mit entsprechenden Vorkehrungen kompostiert werden sollten. Dabei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten. Soweit dies nicht möglich oder sachgerecht ist, können verholzte Grünabfälle über die Biotonne entsorgt oder an den Grünschnitt-Sammelplätzen und Kompostierungsanlagen abgegeben werden. Laub und Gras dürfen über die Biotonne entsorgt oder wenn es der Betriebsablauf erlaubt, in Kleinmengen bis 0,5 m³ pro Woche bei bestimmten Kompostierungsanlagen abgegeben werden. Wer trotzdem - unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben - pflanzliche Abfälle auf seinem im Außenbereich liegenden Grundstück verbrennen will, sollte bedenken, dass der zum Trocknen gelagerte Grünguthaufen vielleicht Igeln oder anderen Tieren als Unterschlupf dient. Vor dem Verbrennen also unbedingt umschichten. Die Abfälle müssen zur Verbrennung soweit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden; flächenhaftes Abbrennen ist unzulässig. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Der Verbrennungsvorgang ist, etwa durch Pflügen eines Randstreifens, so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann und dass durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen. Erforderliche Abstände von benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten sind einzuhalten; in keinem Fall dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden: 200 m von Autobahnen; 100 m von Kreisstraßen; 50 m von Gebäuden und Baumbeständen. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, desgleichen nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten. Vor dem Verbrennen von Gartenabfällen (Baumschnitt, Heckenschnitt usw.) ist es zwingend erforderlich, rechtzeitig die Gemeindeverwaltung unter Tel. 0741/4806-11 bzw. -13 zu benachrichtigen. Ihre Gemeindeverwaltung