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Donnerstag, 15. Dezember 2022

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Ob der Kirche – 2. Änderung für den Teilbereich Fläche für Gemeinbedarf“, Dietingen-Böhringen

Der Gemeinderat der Gemeinde Dietingen hat am 05.12.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Ob der Kirche – 2. Änderung für den Teilbereich Fläche für Gemeinbedarf“ nach § 10 i.V.m. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) und die mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils eigenständige Satzungen beschlossen.

Plan siehe rechte Spalte

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans vom 21.09.2022.

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Ob der Kirche – 2. Änderung für den Teilbereich Fläche für Gemeinbedarf“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Absatz 3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung nach § 10 Absatz 4 BauGB bei der Gemeindeverwaltung Dietingen, Kirchplatz 1, 78661 Dietingen während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Absatz 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweis nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO):

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung be­gründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dietingen, den 15.12.2022                                                               

gez. Frank Scholz

Bürgermeister